BayKAG Art. 15

II. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben

Art. 15 Leichtfertige Abgabeverkürzung [1]

1Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

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ZAAAH-54684

1Anm. d. Red.: Art. 15 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 351) mit Wirkung v. .