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Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer Rechnung, die eine andere Rechnung berichtigt
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Ferner wird eine Rückwirkung auch bei der Stornierung einer Rechnung und der Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung ausgelöst, wenn die Rechnung im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger geändert wurde.
I. Leitsätze
Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.
Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.
Eine Rechnung ist auch dann „unzutreffend“ i. S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.
II. Sachverhalt
Im Ergebnis ist streitig, ob die Klägerin ein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Die Klägerin war Organträgerin einer GmbH. Sie errichtete als Generalunternehmerin einen Bioenergiepark. Im Rahmen dessen waren zwei Subunternehmer für sie tätig. Diese erschlossen zum Festpreis den Energiepark st...