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Pflichtteilsanspruch nach dem Tod der pflichtteilsverpflichteten Person als Nachlassverbindlichkeit
Verjährter Pflichtteilsanspruch bei Konfusion keine Nachlassverbindlichkeit
[i]Zur Beschränkung oder Ausschaltung des Pflichtteilsrechts siehe Werner, NWB-EV 4/2020 S. 120, NWB QAAAH-45161 Pflichtteilsansprüche werden rückwirkend als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt, wenn sie geltend gemacht werden. Gehen sie, ohne geltend gemacht worden zu sein, durch den Tod der pflichtteilsverpflichteten Person auf die pflichtteilsberechtigte Person über, erlöschen die Ansprüche zivilrechtlich durch das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerschaft (Konfusion). Dem folgt das Erbschaftsteuerrecht nicht, sondern fingiert das Weiterbestehen der Pflichtteilsverbindlichkeit. Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn der Anspruch verjährt ist (, NWB RAAAH-53158).
I. Durch Konfusion erloschene Verbindlichkeiten
[i]SachverhaltDer Vater des Klägers verstarb Anfang 2008 und beerbte seine Ehefrau (Stiefmutter des Klägers). Anfang 2011 verstarb auch sie und wurde vom Kläger beerbt. Das Finanzamt setzte ca. 65.000 € Erbschaftsteuer fest. 2013 macht der Kläger seinen gegenüber seinem Vater bestehenden Pflichtteilsanspruch geltend und beantragte, diesen als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass der Stiefmutter aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nachträg...