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Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt
Leistungen für die Seeschifffahrt sind gem. § 8 Abs. 1 UStG i. V. mit § 4 Nr. 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung ist in erster Linie eine Vereinfachungsmaßnahme, weil sich für den Leistungsempfänger die Vornahme des Vorsteuerabzugs erübrigt. Durch das jüngste wird der Anwendungsbereich der Befreiungsnorm nicht nur konkretisiert, sondern überraschenderweise in einem entscheidenden Punkt eingeschränkt.
I. Reichweite der Befreiung und Bedeutung
Gem. § 4 Nr. 2 UStG sind im Inland steuerbare Umsätze für die Seeschifffahrt von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung basiert auf Art. 148 MwStSystRL und umfasst gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG u. a. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der begünstigten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. In Abschnitt 8.1 UStAE wird die Reichweite der Befreiungsvorschrift weiter konkretisiert:
Die Umsätze müssen grundsätzlich unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes ausgeführt werden. Vorstufenumsätze sind nur dann befreit, wenn im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes feststeht und leicht nachvollziehbar dokumentiert werden kann und wird.
Neben Betriebsstoffen (z. B. Treibstoffe) sind die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäst...