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BGH Beschluss v. - 2 ARs 162/20

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht in Strafsachen: Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit für die förmliche Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe

Gesetze: § 83 Abs 1 JGG, § 84 JGG, § 85 Abs 1 JGG, § 85 Abs 2 JGG, § 85 Abs 4 JGG, § 14 StPO

Gründe

1Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Die Jugendkammer des Landgerichts Stade hat den deutschen Staatsangehörigen       R.  , geboren am in E.     , mit Urteil vom (Az.: 105 KLs 122 Js 6722/19 (5/19)) wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem . Der Verurteilte befindet sich seit dem in Organisationshaft in der Jungendanstalt H.    (vgl. Bd. 2 Bl. 165 f.).

Die Amtsgerichte Elmshorn und Hameln streiten nunmehr über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts Hameln um Einleitung der Strafvollstreckung (Bd. 2 Bl. 185 f. d. SA) hat das Amtsgericht Elmshorn abgelehnt (Bd. 2 Bl. 194 R d. SA). Das Amtsgericht Hameln hat die Vollstreckungsübernahme ebenfalls abgelehnt (Bd. 2 Bl. 195 R d. SA). Das Amtsgericht Elmshorn hat am verfügt (Bd. 2 Bl. 207 d. SA), das Verfahren dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 14 StPO vorzulegen.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 41/18 -, juris). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendanstalt H.    zur Vollstreckung von Organisationshaft dürfte das Amtsgericht Hameln für die Durchführung der Vollstreckung zuständig sein (§ 85 Abs. 2 und 4 JGG; Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 85 Rdn. 8 und 12)."

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS162.20.0

Fundstelle(n):
UAAAH-54531