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BGH 07.05.2020 V ZB 110/19, NWB 31/2020 S. 2299

Gebühren | Terminsgebühr für außergerichtlichen Vergleich

Für die Terminsgebühr (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 RVG-VV) genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs, wobei es nicht erforderlich sei, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen seitens des Gerichts festgestellt werde (vgl. § 278 Abs. 6 ZPO).

Anmerkung:

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 935 ff. ZPO) geschlossen wird. Zwar sei eine mündliche Verhandlung dann nicht „vorgeschrieben“ i. S. der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden könne. Ein solches Ermessen sei dem Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren aber grds. nicht eingeräumt. Dort gelte der Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO).

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