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Abgabenordnung; | Festsetzungsfrist für hinterzogene Vermögensteuer (§§ 169, 235 AO)
Nunmehr sieht auch die ) angesichts der Entscheidungen des BFH und des BVerfG (s. dazu NWB EN-Nr. 758/2002) es als abschließend geklärt an, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VSt zulässig ist (anderer Auffassung noch in ihrer Vfg. v. , NWB EN-Nr. 875/2001). Soweit für Einspruchsverfahren wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur VSt im Hinblick auf die Musterverfahren Verfahrensruhe (§ 363 AO) angeordnet worden ist, bittet die OFD Stuttgart deshalb, die betreffenden Einspruchsverfahren nunmehr fortzusetzen (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). Gleiches gilt für Einspruchsverfahren wegen VSt, bei denen die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO relevant ist.