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BVerfG 27.03.2002 2 BvL 2/02

Wehrpflichtrecht; | Verfassungsmäßigkeit der auf Männer beschränkten Wehrpflicht

Die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt keinen Verfassungsverstoß dar. Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 i. d. F. des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes v. (BGBl 1954 I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 i. d. F. des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes v. (BGBl 1968 I S. 709) - nur die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Auch nach der Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG haben unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit dem Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (; vgl. bereits BVerfGE 12, 45, 52 f.; 48, 127, 161, 165).

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