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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 268

Vermögenszugriff im Erb- und Vorsorgefall

Legitimation durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und Vorsorgevollmacht

Dr. Christoph Keller

Bei beweglichen Sachen ist der Zugriff des Erben oder Vorsorgebevollmächtigten im Erb- bzw. Vorsorgefall auf das Vermögen des Erblassers bzw. Vollmachtgebers in der Regel trivial, weil sie schlicht in Besitz genommen werden können, ohne dass es hierzu der Mitwirkung eines Gerichts, einer Behörde oder einer privaten Stelle bedürfte. Es bedarf meist nur eines Schlüssels. Es gibt aber auch Gegenstände, bei denen sich der Zugriff schwieriger gestaltet, namentlich Grundstücke und Rechte. In diesen Fällen ist die Mitwirkung von Behörden, Gerichten oder privaten Stellen nötig. Dann stellt sich die Frage, wie sich der Erbe oder Bevollmächtigte diesen gegenüber legitimieren kann. Praktisch relevant – und darum geht es nachstehend – sind Grundstücke, Kontoguthaben und Depotbestände. Bei Grundstücken ist zu unterscheiden: Nach einem Erbfall geht es typischerweise um die Eintragung des Erben als neuem Eigentümer, also die Berichtigung des Grundbuchs. Im Vorsorgefall geht es dagegen typischerweise um die Übertragung oder Belastung des Grundstücks. Typische Bankgeschäfte des Erben/Bevollmächtigten sind die Vornahme von Überweisungen, Übertragung von Wertpapieren aus...

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