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BFH 13.02.2020 VI R 20/17, IWB 14/2020 S. 538

BFH | Beiträge an österreichische Vorsorgekasse sind Arbeitslohn

(1) Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. (2) Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit. (3) Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 2 EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.

Hinweis:

Der [i]Zahlung ist allenfalls dann kein steuerpflichtiger Lohn, wenn der Arbeitgeber zur Leistung nach dem ausländischen Sozialrecht zur Zahlung verpflichtet ist Kläger war in den Streitjahren 2013 und 2014 im Inland wohnhaft und arbeitete in Österreich. Der österreichische Arbeitgeber des Klägers ...

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