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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 310

Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Anmerkung zum und 19/18

Dr. Björn Demuth

Das BFH-Urteil X R 18/18 und 19/18 ( NWB BAAAH-53655) rüttelt an dem Grundsatz, dass nach zehn Jahren eine Veräußerung von Immobilien aus dem Privatbereich heraus steuerfrei ist. In dem Urteil ging es konkret um die Frage, ob der Verkauf eines bereits 30 Jahre im Besitz und in der privaten Vermietung befindlichen Grundbesitzes durch Neubebauung in die Gewerblichkeit und damit die Steuer rutschen kann. Diese Frage hat der BFH grundsätzlich bejaht. Dabei zeigt er die bisherige Rechtsprechung in Fallgruppen auf. Entscheidende zu klärende Frage ist, ob ein neues Wirtschaftsgut hergestellt und veräußert wurde. Baukonzeption, Statik und Funktions- und Nutzungszusammenhang mit Bestandsbauten spielen dabei eine Rolle, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme.

Kernaussagen
  • Die Entscheidung wird dazu führen, dass zukünftig auch Fälle in die Diskussion der Gewerblichkeit hingezogen werden, die vermeintlich schon lange kein steuerliches Problem mehr sein sollten.

  • Eine der Bauträgertätigkeit ähnliche und im Hinblick auf eine Veräußerung eingeschlagene Vorgehensweise führt dazu, dass private Grundstücke quasi zu Betriebsvermögen mutieren und deren Veräußerung als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert wird.

I. Sachverhalt

Der Kläger war ursprünglich selbständiger Landwirt, der seinen Betrieb wohl noch vor dem Jahr 2000 aufgab. Dabei überführte er das Betriebsvermögen, u. a. die Hofstelle, in sein Privatvermögen. Auf der Hofstelle errichtete er eine Senioren- und Pflegeresidenz. Dazu erweiterte er die vorhandene Gebäudesubstanz und gestaltete diese um. Betreiber und Pächter wurde eine von Dritten betriebene GmbH. Die endgültige Baugenehmigung auf den Erweiterungsbauantrag von 1999 wurde 2001 erteilt und ermöglichte eine Verdopplung der Heim- und Pflegeplätze. Fertigstellung war 2004.

Bereits 2000 hatte der Landwirt für sich eine KG errichtet, in die er sich verpflichtete, die Immobilie – gegen Übernahme der Verbindlichkeiten – einzubringen und die Verpachtung an die Betriebs-GmbH fortzusetzen. Die Bewertung sollte durch Gutachten erfolgen. Im Juni 2005 gingen Besitz, Nutzen und Lasten an der Immobilie auf die KG über. Die KG bilanzierte den Teilwert der Immobilie. Parallel errichtete der Landwirt Ende 2005 zu je 50 % mit seiner Frau eine weitere KG, in die sie 2006 ein unerschlossenes unbebautes Privatgrundstück einbrachten. Bereits in den 80er Jahren vermietete der Landwirt die Immobilie umfangreich im Rahmen privater Vermögensverwaltung.

Der BFH verband die mit Revision angegriffenen Urteile gegen die Kläger nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO und verwies mangels Entscheidungsreife die Sache an das Finanzgericht zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

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