Einkommensteuer | Zum IAB einer GbR mit vorheriger Einbringung (FG)
Die alsbaldige Einbringung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten steht der Bildung eines IAB durch den Einzelunternehmer nicht entgegen. Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG vorliegen, kann ein (künftiger) Gesellschafter den IAB im Rahmen seines Einzelunternehmens außerbilanziell oder als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigen. Dies geschieht nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die erst noch zu gründende Personengesellschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine aus Fachärzten bestehende GbR (Gesellschaftsvertrag zum ). Mit Einbringungsvertrag vom brachte Dr. X. die wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Einzelpraxis zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GbR ein, während Dr. Y. eine Geldeinlage leistete und dafür 50 % am Gesellschaftsvermögen der GbR erhielt.
In der GuE-Erklärung der GbR für das Streitjahr 2016 wurden Sonderbetriebsausgaben des Dr. Y. (Steuerberatungskosten, Papier- und Druckkosten sowie ein IAB) angesetzt. Diese Kosten wurden in der Einkommensteuererklärung des Dr. Y. geltend gemacht, dort aber nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
Das FG führte aus:
Die Klägerin entfaltete im Streitjahr keine freiberufliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und erzielte keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 oder freiberuflichen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 des EStG. Sie wurde erst zum gegründet und nahm danach ihre werbende Tätigkeit auf.
Der streitige IAB wurde zu Unrecht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Klägerin als vorweggenommene Betriebsausgabe geltend gemacht, da die Klägerin als Personengesellschaft und damit als Steuerpflichtiger im Sinne des § 7 Abs. 7 EStG im Streitjahr noch nicht existent war.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) EStG überschritten wird. Hierbei ist auch auf den Gewinn der Einzelpraxis im Jahr 2016 abzustellen (vgl. , ).
Die Revision ist seit dem beim BFH unter dem Az. VIII R 22/19 anhängig.
Quelle: , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
GAAAH-54190