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Fokus: Vollstreckungsschutz und unbillige Kontenpfändung in Zeiten von Corona
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) ist auf aktuell drohende Insolvenzreife ausgerichtet. Deshalb besteht kein Anspruch, wenn bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden (FG Kassel, Entscheidung v. - 12 V 643/20, Pressemitteilung v. ).
Eine GbR betrieb einen Gastronomiebetrieb in einem gepachteten Objekt. Sie stellte beim FA einen Antrag auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen und gleichzeitig einen Insolvenzantrag. Sie begründet diesen damit, dass ihr Betrieb von der Covid-19-Pandemie betroffen sei und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei, den Betrieb zu retten. Auf Antrag des FA war bereits Ende 2019 ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, in dem die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet wurde. Außerdem wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter zur Umsetzung bestellt. Im März 2020 stellte die GbR den Antrag auf Einstellung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen und begründete dies mit dem (IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262, NWB TAAAH-44901). In diesem Schreiben...