BFH Beschluss v. - V B 99/19

Zum Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern

Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null reduziert sein kann, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden.

2. NV: Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

3. NV: Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten.

4. NV: Das Unionsrecht erfordert weder eine Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger unionsrechtswidriger Urteile noch führt ein möglicher unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch dazu, den Klägern die unionsrechtswidrig erhobenen Steuern zu erlassen.

Gesetze: AO § 163; AO §§ 172 ff.

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen.

3 1. Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 der Abgabenordnung (AO) eingeräumte Ermessen des Finanzamts auf null reduziert sein kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits entschieden ist (vgl. zum ersten Teil der Frage Senatsurteil vom  - V R 47/16, BFHE 264, 76, Rz 30; zum zweiten Teil der Frage Senatsurteil vom  - V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473, Rz 64).

4 2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zu den Senatsurteilen in BFHE 264, 76 und in BFH/NV 2009, 1473 liegt nicht vor.

5 a) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (z.B. Senatsbeschluss vom  - V B 68/18, BFH/NV 2019, 595; , BFH/NV 2020, 215).

6 b) Die Frage, ob die Rechtsansicht des FG, dass eine Rechnungsberichtigung nur im Festsetzungsverfahren, nicht aber im Billigkeitsverfahren erfolgen kann, im Widerspruch zu den tragenden Rechtssätzen der Senatsurteile in BFHE 264, 76 und in BFH/NV 2009, 1473 steht, kann keine Divergenz begründen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn ein Erlass kommt bereits aus anderen Gründen vorliegend nicht in Betracht. Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611; vom  - VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom  - X R 104/91, BFH/NV 1994, 597; vom  - II R 3/06, BFH/NV 2008, 574; vom  - X R 40/12, BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117; vom  - VII R 34/17, BFHE 264, 563). Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten (BFH-Urteile in BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117, und vom  - X R 9/09, BFH/NV 2011, 561).

7 Die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 sind durch die Klagerücknahme der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Finanzgerichtsverfahren 11 K 327/12 im Jahr 2014 bestandskräftig geworden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich in diesem Verfahren gegen eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Bescheide zu wehren. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitbefangenen Rechnungen war im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Festsetzungsverfahren (Einspruchsentscheidung) auch nicht offensichtlich und eindeutig falsch.

8 3. Ob die Versagung des Vorsteuerabzugs aus heutiger Sicht unionsrechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn das Unionsrecht erfordert weder eine Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger unionsrechtswidriger Urteile noch führt ein möglicher unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch dazu, den Klägern die unionsrechtswidrig erhobenen Steuern zu erlassen (BFH-Urteil in BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117, Rz 44; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Eco Swiss vom  - C-126/97, EU:C:1999:269, Rz 47 f., Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1999, 3549; Köbler vom  - C-224/01, EU:C:2003:513, Rz 38, NJW 2003, 3539; Kapferer vom  - C-234/04, EU:C:2006:178, Rz 20 f., NJW 2006, 1577; Fallimento Olimpiclub vom  - C-2/08, EU:C:2009:506, Rz 22, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht —EuZW— 2009, 739; Asturcom Telecomunicaciones vom  - C-40/08, EU:C:2009:615, Rz 35 ff., EuZW 2009, 852). Dasselbe gilt, wenn die Bestandskraft nicht durch Urteil, sondern durch Rücknahme der Klage eingetreten ist.

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.110520.VB99.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 279 Nr. 9
BB 2020 S. 1685 Nr. 31
BFH/NV 2020 S. 851 Nr. 10
UStB 2020 S. 343 Nr. 11
AAAAH-54033