BVerwG Beschluss v. - 5 BN 4/19

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 6 A 22.17 Urteil

Gründe

1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4Die Beschwerde hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 KitaGBbg, mit § 39, § 31 SGB X sowie mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip/Vertrauensschutz) mit dem Rechtssatz, dass das Einvernehmen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit erlassen wird, und gilt das Einvernehmen auch dann rückwirkend, wenn inhaltlich kein zeitlicher Bezug genommen worden ist und nur in der Kostenbeitragssatzung getroffen wurde?"

2. "Ist jede Kostenbeitragssatzung auch dann formell wirksam, wenn das Einvernehmen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KitaGBbg nicht erteilt wurde bzw. der Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X zum Herstellen des Einvernehmens gegen materielles Recht verstößt und damit rechtswidrig oder unwirksam gem. § 40 SGB X ist?"

3. "Steht es im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit sowie dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), wenn der Träger Kostenbeitragssatzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes rückwirkend erlässt?"

4. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 KitaGBbg sowie , wenn die Personalkostenzuschüsse in Höhe der tatsächlich gezahlten Personalkostenzuschüsse in Abzug gebracht werden und es darauf nicht ankommt, dass die Quoten gem. § 16 Abs. 2 KitaGBbg nicht erreicht werden und damit bei der Nichtüberprüfung Art. 19 Abs. 4 GG verletzen?"

5. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 3 KitaGBbg; § 4 KitaBKNV, § 90 SGB VIII und Art. 3 GG mit dem Rechtssatz, dass die Kosten für die Grundstücke und Gebäude, sowie die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten, die durch die Gemeinde zu stellen sind, Bestandteil der Kalkulation sind bzw. deren Zuschüsse gem. § 4 KitaBKNV nicht in die Kalkulation einberechnet werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöht und die kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern benachteiligt werden?"

6. "Steht es im Einklang mit dem Rechtssatz § 15 KitaGBbg, § 17 Abs. 1 S. 1 KitaGBbg, § 90 Abs. 1 SGB VIII, dass die Kosten der Verwaltung der Gemeinde zu den Sachkosten gehören und in die Kalkulation der Betriebskosten pauschal einbezogen werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöhen?"

7. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 2 S. 1 KitaGBbg, § 90 Abs. 1 SGB VIII und dem Art. 3 GG, dem Rechtssatz, dass die soziale Staffelung gewährleistet bleibt, wenn die Gesamtbelastung der Kostenbeiträge bei mehreren Kindern gegenüber einem Kind steigen darf und die soziale Staffelung auch dann gewährleistet bleibt, wenn die prozentuale Belastung des Gesamteinkommens bei realistischer Gesamtbetrachtung der Inanspruchnahme und höherer Kinderzahl zu einer höheren Gesamtbelastung des Gesamteinkommens gegenüber einem Kind und dem Gesamteinkommen führen?"

8. "Steht es im Einklang mit § 90 SGB VIII und § 17 Abs. 2 S. 3 KitaGBbg und dem Grundsatz der Konnexität, wenn die Kosten des Staffelungsgebotes den örtlichen Trägern und am Ende den Eltern bei den Elternbeiträgen auferlegt werden und sie höhere Kosten- bzw. Teilnahmebeiträge zu zahlen haben? Steht es dann damit auch im Einklang mit § 90 SGB VIII und § 17 Abs. 2 S. 3 KitaGBbg , dass die Eltern mit der Höchstgebühr neben den Zuschüssen des Landes die Kosten der Gesamtplatzkosten tragen und über dem Anteil der Gemeinden bzw. des Einrichtungsträgers liegen?"

5Mit diesen Fragen und dem zu ihrer Begründung jeweils unterbreiteten Vorbringen hat die Antragstellerin eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.

6a) Soweit sich diese Fragen und die Ausführungen dazu teilweise (Fragen 1, 4, 5, 6, 7 und 8) oder ausschließlich (Frage 2) auf die Auslegung und Anwendung des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I Nr. 8 S. 1) - KitaG BB -, insbesondere der §§ 15, 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 KitaG BB (entspricht KitaGBbg) oder des § 4 KitaBKNV durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des Landesrechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.

7Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Das gilt auch für die Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes.

8b) Soweit die Beschwerde mit den aufgeworfenen Fragen ausdrücklich (Fragen 1, 3, 4, 5 und 7) oder konkludent (Frage 6) die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht erhebt, insbesondere des aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbots und des sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Äquivalenzprinzips, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. Das Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 90 SGB VIII (Fragen 5, 6, 7 und 8) sowie §§ 31 und 39 SGB X (Frage 1), soweit die Beschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein sollte.

9Eine vermeintliche Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

10aa) Soweit unter den Nummern 1, 3, 4, 5, 6 und 8 die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils eine bestimmte Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht oder daraus resultierende tatsächliche Folgen (Frage 8) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 90 SGB VIII oder den §§ 31 und 39 SGB X vereinbar seien, genügen die Fragen bereits ihrem Wortlaut nach diesen Anforderungen nicht, weil sie nur auf die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Regelungen zielen. Aus der jeweiligen Beschwerdebegründung zu den einzelnen Fragen ergibt sich nichts Anderes:

11(1) Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit Frage 1 beanstandet, nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei es möglich, einen Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu erlassen, während nach § 39 SGB X ein Verwaltungsakt erst mit der Bekanntgabe wirksam werde, so dass eine Rückwirkung ausgeschlossen sei (Beschwerdebegründung S. 4), legt sie bereits nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Zum einen ist schon nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG BB überhaupt einen Verwaltungsakt gesehen hat, der an § 39 SGB X zu messen wäre. Ebenso wenig ist dargelegt, dass das Einvernehmen jedenfalls als Verwaltungsakt und nicht als auf eine (beschränkte) inhaltliche Mitgestaltung gerichtetes Beteiligungserfordernis im Normsetzungsverfahren, das nicht die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist (vgl. dazu etwa U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 167, 169 ff. m.w.N.), angesehen werden müsste. Zum anderen kommt es hierauf auch nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, dass das Einvernehmen selbst in formeller Hinsicht rückwirkend wirksam geworden ist (und insofern äußere Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X entfaltet hat), sondern dass der Umstand, dass es erst mit seiner Erteilung formell wirksam wird, für sich genommen seiner materiellen Rückwirkung nicht entgegensteht (vgl. auch UA S. 4).

12(2) Sollte Frage 3 unter Einbeziehung der Beschwerdebegründung (S. 10) dahin zu verstehen sein, dass die Antragstellerin es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob das Kinder- und Jugendhilferecht eine Rückwirkung generell ausschließt, ist nicht dargelegt, dass und warum diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen soll. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass Satzungen im Falle einer unechten Rückwirkung auch rückwirkend erlassen werden können (Beschwerdebegründung S. 9), begründet aber nicht ansatzweise, warum dies im Kinder- und Jugendhilferecht anders sein sollte. Der Hinweis, die Entscheidungen zur unechten Rückwirkung beträfen steuer- und abgabenrechtliche Satzungen und keine Kostenbeiträge, genügt nicht. Schon die dieser Differenzierung zugrundeliegende Auffassung, dass Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht erhoben werden müssten und im Übrigen auf Antrag erlassen werden könnten, während der Bürger im Abgaben- und Steuerrecht stets "mit einer Zahllast rechnen" müsse, trifft in dieser Pauschalität nicht zu (vgl. etwa § 1 Abs. 1, § 12c KAG BB). Nichts Anderes gilt für das Argument, eine Übernahme rückwirkend erhöhter Beiträge sei nicht möglich, weil Anträge auf Kostenübernahme nicht rückwirkend gestellt werden könnten (Beschwerdebegründung S. 10 f.).

13(3) Auch unter Berücksichtigung der Begründung zu Frage 4 lässt sich dieser keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Art. 19 Abs. 4 GG entnehmen. Die Beschwerde zeigt mit ihrer Kritik an der Auslegung der landesrechtlichen Maßstäbe zur Bemessungsgrundlage der Personalkostenzuschüsse durch das Oberverwaltungsgericht bereits nicht auf, dass diese Auslegung etwa im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 19 Abs. 4 GG ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

14(4) Soweit der ausdrückliche Verweis auf Art. 3 Abs. 1 GG in den Fragen 5, 7 und konkludent in Frage 8 dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geltend machen will, lässt sich der jeweiligen Begründung ebenfalls keine Frage entnehmen, die sich gerade in Bezug auf die Auslegung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm stellen würde. Das Vorbringen, die Auslegung der Vorschriften des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes durch das Oberverwaltungsgericht stehe "der Rechtsauffassung entgegen, dass die Kostenbeiträge Beiträge eigener Art sind und nicht kostendeckend sein dürfen" (Beschwerdebegründung S. 19), genügt insofern nicht.

15(5) Der Begründung zu Frage 6 lässt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf den als verletzt gerügten § 90 SGB VIII entnehmen. Sollte die Beschwerde eine solche Frage darin sehen, dass es im Hinblick auf die mit dem Kinder- und Jugendhilferecht verbundene Bildungs- und Erziehungsaufgabe ausgeschlossen sei, das Entgeltrecht für Tageseinrichtungen dem allgemeinen Gebührenrecht zu unterstellen (Beschwerdebegründung S. 27 f.), fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht bereits davon ausgeht, dass für die Bemessung der Elternbeiträge nicht das brandenburgische Kommunalabgabengesetz, sondern die Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes des Landes einschlägig sind (UA S. 10 f.). Das Gleiche gilt für die weitere Anforderung, dass die Elternbeiträge nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Angebots festgesetzt werden dürften (Beschwerdebegründung S. 27 f., UA S. 8). Darüber hinaus beanstandet die Beschwerde die Einbeziehung von Personal- und Sachkosten gemäß § 15 KitaG BB, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Auslegung nicht revisiblen Landesrechts grundsätzlich bedeutsame Fragen der Auslegung von Bundesrecht aufwerfen würde.

16(6) Auch in der Begründung zu Frage 8 wird lediglich ausgeführt, die sich aus der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG BB (vgl. UA S. 9 f.) ergebenden tatsächlichen Folgen dafür, wer faktisch die Kosten der Kindertagesstätten zu tragen habe (Beschwerdebegründung S. 36 ff.), seien mit § 90 SGB VIII, § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG BB sowie dem - nicht vereinbar. Beide Normen schlössen eine Beteiligung an den Kosten durch die Gemeinde, den Einrichtungsträger und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht aus. Vielmehr müssten sie auch bei den Höchstbeitragszahlern beteiligt werden. Dies sei nach der bisherigen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nicht gegeben. Nach der Entscheidung des - komme eine Staffelung in Betracht, wenn auch die Höchstgebühr die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteige. Der Landesgesetzgeber habe in § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG BB festgelegt, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätte eines Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen dürfe. Dies sei jedoch bei der Berechnung der Höchstbeiträge bisher immer der Fall gewesen (Beschwerdebegründung S. 43). Dass sich in diesem Zusammenhang eine höchstrichterlich noch ungeklärte bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird dagegen weder behauptet noch konkludent aufgezeigt.

17Die Antragstellerin wendet sich vielmehr mit allen aufgeworfenen Fragen und ihren umfangreichen Ausführungen lediglich gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der sie ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt. Dies vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht zu begründen.

18bb) Soweit die Beschwerde unter Frage 7 die Vereinbarkeit der Ausgestaltung der Kostenbeiträge bei mehreren Kindern mit dem Staffelungsgebot in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. (vgl. nunmehr § 90 Abs. 3 SGB VIII n.F.) in Frage stellt, legt sie ebenfalls nicht dar, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Insbesondere setzt sie sich mit der zu dieser Regelung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188 <189 ff.>) nicht auseinander.

192. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

20Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3). Danach ist eine Divergenz nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt.

21a) Das gilt zunächst für die behauptete Abweichung von folgenden Rechtssätzen, die nach Ansicht der Beschwerde dem (zur Rückwirkung im Steuerrecht ergangenen) , 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 - (BVerfGE 127, 1 ff.) zu entnehmen seien (Beschwerdebegründung S. 46 ff.):

Die unechte Rückwirkung ist "mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar ..., 'wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.'"

"Die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit."

"Der Normenadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigenden öffentlichen Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Wäre dies anders, fehlte den Normen des Einkommenssteuerrechtes als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit ... ."

22Davon sei das Oberverwaltungsgericht in seiner entscheidungstragenden Beurteilung abgewichen und habe dazu den abstrakten Rechtssatz aufgestellt,

"... dass (sich) eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (müsse)." (Beschwerdebegründung S. 48).

23Dieser Rechtssatz steht jedoch zu den mit den von der Beschwerde dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entnommenen bzw. daraus abgeleiteten Rechtssätzen nicht im Widerspruch und ist schon deshalb nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen, weil das Oberverwaltungsgericht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen anderen Inhalt gegeben hat als das Bundesverfassungsgericht. Ob das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz richtig angewendet hat oder nicht, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, so dass der diesbezügliche Vortrag der Beschwerde eine Divergenz nicht begründen kann.

24b) Die Beschwerde legt auch die von ihr behauptete Divergenz zu dem 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 11) nicht hinreichend dar.

25aa) Sie beanstandet insoweit zwar eine Abweichung von dem dem Bundesverwaltungsgericht zugeordneten Rechtssatz, dass

"für die Bemessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von Bedeutung ist, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe gedeckt sind".

26Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es ausgeführt habe:

"Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaGBbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Referenzzeitraums erhaltenen Betrages berücksichtigen." (Beschwerdebegründung S. 51)

27Damit ist jedoch eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem ihm zugeschriebenen Satz jedenfalls keine Aussage darüber getroffen hat, nach welchen Kriterien die Höhe der von den Kosten der Jugendhilfeleistung in Abzug zu bringenden institutionellen Förderung zu bemessen ist und ob insoweit der tatsächlich geleistete oder der gemäß den landesrechtlichen Vorgaben zu leistende Förderbetrag maßgeblich ist. Außerdem war Gegenstand der zitierten Entscheidung nur die Frage, ob § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. auch ohne eine landesrechtliche Regelung als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen ausreicht und welche Maßstäbe sich daraus in solchen Fällen für die Bemessung ergeben. Dass dies auch und ggf. uneingeschränkt gilt, wenn der Landesgesetzgeber wie hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zulässigen Festsetzung von Kostenbeiträgen Einfluss zu nehmen, folgt daraus nicht zwingend.

28bb) Die Beschwerde legt auch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, soweit sie dem den Rechtssatz entnimmt,

"... dass für die Festsetzung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenhöhe nur solche Umstände maßgeblich sind, die die Jugendhilfe selbst betreffen." (Beschwerdebegründung S. 52)

29Sie macht zwar geltend, hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es seiner Entscheidung zugrundegelegt habe:

"Von den Sachkosten werden auch die Sachkosten der allgemeinen Verwaltung, die anteilig auf die Verwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen, umfasst. Dazu gehören gem. der Entscheidung des auch die anteiligen Kosten der Miete des Rathauses ...". (Beschwerdebegründung S. 53)

30Soweit dem jedoch überhaupt ein vom Oberverwaltungsgericht formulierter abstrakter Rechtssatz zu entnehmen sein sollte, weicht dieser jedenfalls nicht von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Oberverwaltungsgericht hat explizit ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass mit den Sachkosten der allgemeinen Verwaltung Kosten, die die Jugendhilfe nicht selbst betreffen, in Ansatz gebracht worden seien (UA S. 12). Es sieht diese Sachkosten damit als die Jugendhilfe selbst betreffende Umstände im Sinne der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an. Ob dies zutrifft oder nicht, ist keine Frage einer zur Darlegung der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlichen Rechtssatzdivergenz.

313. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

32Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

33a) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt (Beschwerdebegründung S. 55).

34Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschluss vom - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Dies hat die Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.

35aa) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht stelle im Urteil fest, dass die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens der Wirksamkeit der Satzung nicht entgegenstehe, selbst dann nicht, wenn sie materiell rechtswidrig sei; das Einvernehmen sei eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzung, die gemäß § 39 SGB X erst ab dem Tage der Bekanntgabe habe wirksam werden können (Beschwerdebegründung S. 55 ff.). Damit macht die Beschwerde bereits keinen der genannten Umstände schlüssig geltend, der einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen kann. Vielmehr greift sie der Sache nach allein die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht an.

36bb) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde Ausführungen zu "Punkt 4 institutionelle Förderung - Personalkostenzuschüsse" (Beschwerdebegründung S. 59 ff.) macht. Sie rügt dazu, sie habe vorgetragen, dass die Träger bei der Kalkulation zu den Kostenbeitragssatzungen die institutionelle Förderung nicht im gesetzlichen Rahmen in Abzug brächten. Die Antragstellerin habe darauf hingewiesen, dass nur 75,07 % berücksichtigt worden seien, obwohl nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG BB mindestens 84 % der Personalkosten als Zuschuss habe gezahlt werden müssen. Des Weiteren habe die Antragstellerin schriftlich wie mündlich vorgetragen, dass die Berechnungen zunächst aufgrund der Meldungen der Träger gemäß § 3 KitaBKNV erfolgten. Dabei werde die Kinderzahl eingefügt und die Berechnung der Zuschüsse erfolge durch die entsprechenden Äquivalenzzahlen. Zu den in Kopie beigefügten Formularen und der dazugehörenden Anzahl der Kinder habe die Antragstellerin keine Ausführungen machen können. Das Oberverwaltungsgericht habe diese Argumentation der Antragstellerin ignoriert und nicht aufgenommen. Dass die Antragsgegnerin mehr Personal beschäftigt habe, könne nicht der Grund für das Abweichen sein. Dies sei auch unzutreffend. Die Antragsgegnerin habe selber dargestellt, dass nur die Kosten des pädagogisch notwendigen Personals herangezogen worden seien. Ebenso sei das Oberverwaltungsgericht nicht dem Vortrag der Antragstellerin nachgegangen, dass die Berechnung des Mustererziehers, die die Antragsgegnerin vorgelegt habe, nicht der gesetzlichen Grundlage entsprochen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdebegründung schon nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die genannten tatsächlichen Fragen gemessen am rechtlichen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts zur Bemessungsgrundlage der Personalkostenzuschüsse überhaupt für dessen Entscheidung erheblich gewesen sind. Insbesondere trägt nach dessen maßgeblicher Rechtsauffassung der bloße Umstand, dass die tatsächlich gewährten Zuschüsse von den in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG BB genannten Quoten abweichen, nicht den Schluss, sie stünden nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 KitaG BB in Einklang. Abgesehen davon kritisiert die Beschwerde lediglich die Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht. Verstöße gegen "Denkansätze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze", die dem Oberverwaltungsgericht "bei der Würdigung und Abwägung der Tatsachen und Tatsachenbeschlüsse" unterlaufen seien, behauptet sie lediglich in pauschaler Weise in einer Art Zusammenfassung (Beschwerdebegründung S. 65), ohne solche zuvor unter Angabe diese tragender Tatsachen schlüssig aufgezeigt zu haben.

37Letzteres gilt auch, soweit sie anführt, der Träger, der sich darauf berufen habe, dass die 75,07 % korrekt ermittelt worden seien, hätte nachweisen müssen, dass diese Angaben "rechtmäßig" seien, was dieser jedoch schuldig geblieben sei; es gebe auch keine Beweislastumkehr, so dass die Antragstellerin nunmehr nachweisen müsse, dass die 75,07 % korrekt ermittelt seien (Beschwerdebegründung S. 63). Auch damit macht die Beschwerde keinen der genannten Gesichtspunkte (wie etwa einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze) schlüssig geltend, der die Annahme einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen könnte.

38Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerde dahingehend auslegen könnte, sie wolle einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen, wäre ein solcher Verfahrensfehler nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation von Beiträgen ebenso wie bei Abgaben ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Oberverwaltungsgericht soll sich deshalb bei der Überprüfung von Satzungsregelungen im Zweifel nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen einer Beitragssatzung nur insoweit erfolgt, als hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben werden. Die Beschwerdebegründung zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, dass solche substantiierten Einwendungen gemessen am rechtlichen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts zur Bemessungsgrundlage der Personalkostenzuschüsse, insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG BB, geltend gemacht wurden.

39Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Argumentation, die Personalkostenzuschüsse seien über die Meldungen gemäß § 3 KitaBKNV zu ermitteln, "ignoriert und nicht aufgenommen" (Beschwerdebegründung S. 61), ebenfalls als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstanden wissen will, genügt sie den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit dies auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des Oberverwaltungsgerichts für die Entscheidung erheblich gewesen sein könnte.

40Sollte die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen (z.B. "Ausführungen konnte die Antragstellerin dazu nicht machen.", "Ihr wurde dafür kein rechtliches Gehör gewährt, [...].", "Diesbezüglich wurde erstmals in dem Urteil darauf hingewiesen, [...].", "[...] die Antragstellerin nicht gehört [...]", "[...] im angegriffenen Urteil unberücksichtigt gelassen." Beschwerdebegründung S. 60 ff.), kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ansatzweise die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände darlegt. Eine mangelnde Äußerungsmöglichkeit ist insoweit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie selbst vorträgt, die Antragstellerin habe sich zu den Gesichtspunkten der beanstandeten Berechnung äußern können. Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich und im Einzelnen auf die von der Beschwerde unter "Punkt 4 institutionelle Förderung - Personalkostenzuschüsse" genannten Gesichtspunkte des antragstellerischen Vortrags eingegangen ist, begründet als solcher noch keine Gehörsverletzung. Vielmehr ist mangels gegenteiliger substantiierter Hinweise der Beschwerde davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht das in Bezug genommene Vorbringen der Antragstellerin für rechtlich irrelevant gehalten hat. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe "von vornherein mit[ge]teilt[...]", dass es aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine Kostenüberdeckung erkennen könne (Beschwerdebegründung S. 60), dürfte dies sogar in besonderer Weise geeignet gewesen sein, der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dienen, weil das Gericht seine (vorläufige) Rechtsauffassung mitgeteilt und damit den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich unmittelbar dazu zu äußern und eine etwaige Gegenauffassung vertiefend zu begründen.

41cc) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz legt die Beschwerde ferner nicht substantiiert dar, soweit sie beanstandet, die Satzung habe dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht genügt, weil die Träger Höchstbeiträge festgelegt hätten, die über den Platzkosten lägen. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom vorgelegten entsprechenden Berechnungen habe das Oberverwaltungsgericht mit dem unzutreffenden Hinweis zurückgewiesen, dass "den Berechnungen höhere institutionelle Zuschüsse zugrunde gelegt worden seien, als der Antragsgegnerin tatsächlich zugrunde gelegt wurden". Denn den vorgelegten Berechnungen sei zu entnehmen, dass auf den ersten beiden Seiten der Anlagen B2, B3 und B4 jeweils die Personalkostenzuschüsse in Höhe der tatsächlich gezahlten Zuschüsse berücksichtigt worden seien, die im Jahr 2016 ca. 75 % und 2017 ca. 76 % betragen hätten. Im Übrigen sei die Berechnung der Antragstellerin aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen auch sachgerechter als die der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung S. 65 ff.). Auch damit zeigt die Beschwerde keinen der im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Fehler (wie etwa einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze) schlüssig auf. Insbesondere legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen Berechnungen auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des Oberverwaltungsgerichts zum Ansatz der institutionellen Förderung für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sein könnten. Der Sache nach greift die Beschwerde mit ihrem Vorbringen erneut lediglich die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht sowie dessen Tatsachenbewertung an.

42dd) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch darin sehen sollte, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag, die Antragsgegnerin habe auch die neue Berechnung der Gesamtkosten nach § 6 KAG vorgenommen, weil die Höchstbeiträge gleichgeblieben seien, mit der Begründung zurückgewiesen habe, darauf komme es nicht an, "weil die neue Satzung rückwirkend in Kraft getreten ist" (Beschwerdebegründung S. 68 f.). Dies ist zum einen unzutreffend. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Sachvortrag der Antragstellerin insofern für unsubstantiiert gehalten und den Umstand, dass die Satzung neu gefasst und rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, um die vormals nach dem Kommunalabgabengesetz erfolgte Kalkulation zu korrigieren, lediglich als ein Indiz gewertet, das "insbesondere" gegen die Einschätzung der Antragstellerin spreche (vgl. UA S. 10). Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) wäre zum anderen jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil die Beschwerde damit keinen Umstand schlüssig aufzeigt, der etwa auf einen von ihr allgemein geltend gemachten Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen "Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" hindeuten könnten. Vielmehr fehlt es dem genannten Vortrag der Beschwerde auch deshalb an Schlüssigkeit, weil aus dem Umstand, dass die Höchstbeiträge gleichgeblieben sind, nicht darauf geschlossen werden kann, dass auch die Berechnungsmethode gleichgeblieben ist.

43ee) An einer ordnungsgemäßen Darlegung einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes fehlt es auch, soweit die Beschwerde vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Berechnung der Personalkosten nicht Prognosewerte aus den Jahren 2018 und 2019 heranziehen und die Forderung der Antragstellerin nach der Zugrundelegung der Ist-Werte der Jahre 2016 und 2017 nicht damit abwehren dürfen, eine Überdeckung scheide schon mangels Kostendeckung aus, da der Eigenanteil der Antragsgegnerin sehr hoch sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 69). Damit wendet sie sich der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 15 KitaG BB gebe nicht vor, wie die in die Kalkulation einfließenden Personalkosten zu ermitteln seien (UA S. 11). Die Behauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

44Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde weiter vorträgt, der Anteil der Antragsgegnerin in Bezug zum Höchstsatz sei nicht sehr hoch. Das Oberverwaltungsgericht habe dies pauschal in den Raum gestellt, ohne eine konkrete Berechnung durchzuführen, obwohl sich eine Berechnung, wenn man eine solche Behauptung aufstelle, gerade aufdränge. Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Prognosewerte würden nach einer näher dargelegten Berechnung wahrscheinlich zu einer Überdeckung führen (vgl. Beschwerdebegründung S. 69 f.). Damit wendet sich die Beschwerde zum einen gegen eine angeblich fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht, das davon ausgeht, dass eine Fortschreibung der Personalkostenentwicklung für drei Jahre nicht zu einer Kostenüberdeckung führe, weil die nach den Jahren 2016 bis 2019 aufgeschlüsselten durchschnittlichen monatlichen Platzkosten die ihnen zugeordneten Höchstsätze der Elternbeiträge erheblich überstiegen. Zum anderen legt sie nicht dar, inwieweit ihre Überlegungen auch vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Geltung beanspruchen, dass sich dem Landesrecht eine Begrenzung des Höchstbetrages auf 50 % der umlagefähigen Platzkosten nicht entnehmen lässt. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist damit ebenfalls nicht dargetan.

45ff) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die historische und systematische Auslegung der Norm verkannt, indem es ihr Vorbringen, dass die Kosten für Gebäude und Grundstücke gemäß § 16 Abs. 3 KitaG BB nicht in die Kalkulation hätten einbezogen werden dürfen, mit der Begründung zurückgewiesen habe, § 16 Abs. 3 KitaG BB regele allein das Verhältnis zwischen Gemeinde und Träger (Beschwerdebegründung S. 71 ff.; UA S. 11 f.). Damit wird lediglich ein Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, der einen Verfahrensfehler nicht begründen kann.

46gg) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist schließlich nicht dargetan, soweit die Beschwerde sich darauf beruft, die Beitragsstaffelung führe zu einer Ungleichbehandlung von Alleinerziehenden, weil diese einen höheren Prozentsatz ihres Einkommens für die Kinderbetreuung aufwenden müssten. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang dem Beweis, den die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten Beispielsrechnung angetreten sei, nicht gestellt (Beschwerdebegründung S. 75 ff.). Das ist unzutreffend. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dieser Berechnung ausdrücklich auseinander gesetzt, diese aber der Sache nach für unzutreffend gehalten (UA S. 14). Das Beschwerdevorbringen erweist sich deshalb auch hier als Kritik an der Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Oberverwaltungsgericht, die eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht zu begründen vermag. Der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe "die Beweise nicht entsprechend der Auslegungsregeln und Beweiswürdigung betrachtet" (Beschwerdebegründung S. 75), bleibt daneben eine bloße Behauptung. Mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt und nicht als "Natur- und Denkansätze" einfließen lassen, dass eine Alleinerziehende ihr Kind mehr als 8 Stunden täglich betreuen lassen müsse (Beschwerdebegründung S. 76 f.), wird ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht substantiiert aufgezeigt.

47b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, soweit die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen sollte.

48Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf.

49c) Sollte der im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Begründung der ausdrücklich geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (Beschwerdebegründung S. 54 - 77) mit weiteren Formulierungen erhobene Vorwurf mangelnder Anhörung der Antragstellerin bzw. mangelnder Berücksichtigung ihres Vorbringens ebenfalls als Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen sein, kann die Beschwerde damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ansatzweise die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände darlegt. Ebenso wenig sind dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde zur angeblichen Verfahrensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiierte Hinweise auf das Vorliegen eines anderen Verfahrensfehlers zu entnehmen.

504. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

515. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa 5 CN 1.18 - NVwZ 2019, 1685 Rn. 22 m.w.N.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:280520B5BN4.19.0

Fundstelle(n):
CAAAH-54015