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Mietrecht | Eintritt des im gemeinsamen Haustand lebenden Familienangehörigen in das Mietverhältnis bei Tod des Mieters
Wohnungseigentum ist auch dann ”nach der Überlassung an den Mieter” i. S. des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit dem Berliner Sozialklauselgesetz begründet worden, wenn der Mieter, dem gekündigt wurde, zurzeit der Begründung des Wohnungseigentums als Angehöriger in der Wohnung lebte und erst mit dem Tode des damaligen (Allein-)Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachten hat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein ().