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Rechtsberatung | Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei Anlagemodellen
Ein Treuhänder, dem die eigenverantwortliche Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags obliegt, übernimmt eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht. Solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darf nach den Bestimmungen des RBerG nur von Personen betrieben werden, denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Verfügt der Treuhänder über diese Erlaubnis nicht, ist der Geschäftsbesorgungsvertrag – und mit ihm die ihm erteilte Vollmacht – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig ( und 33/03).