BMF - III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 644

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

Veröffentlichung der , und vom , V R 47/16

Bezug:

Bezug: BStBl 2019 II S. 743

Bezug: BStBl 2018 II S. 800

Bezug: BStBl 2018 II S. 809

Bezug: BStBl 2018 II S. 806

Bezug:

Bezug: BStBl 2018 I S. 1401

Bezug:

I.

Der BFH hat in seinen Urteilen vom , XI R 20/14, BStBl II 2018 S. 800, und vom , V R 25/15, BStBl II 2018 S. 809, sowie V R 28/16, BStBl II 2018 S. 806, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem und C-375/16, Geissel und Butin.

Mit seinem Urteil vom , XI R 22/14, BStBl 2020 II S. 418 hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil vom , V R 47/16, BStBl 2020 II S. 424, entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I 2010 S. 864, der zuletzt durch das

- III C 2 - S 7107/19/10005 :014 (2020/0326324) -, BStBl 2020 I S. 643, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Maßgeblichfür eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. , BStBl 2020 II S. 418).

    2. Der bisherige Satz 5 wird der neue Satz 6.

  2. Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Der Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) muss mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) herzustellen (vgl. , BStBl 2020 II S. 424).“

    2. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

    3. Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

      6Maßgeblichfür eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. 7Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (vgl. , BStBl 2020 II S. 418).“

    4. Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die neuen Sätze 8 bis 11.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden

Das BStBl 2018 I S. 1401, wird aufgehoben.

BMF v. - III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 644
DB 2020 S. 1600 Nr. 31
DStR 2020 S. 1576 Nr. 29
GStB 2020 S. 32 Nr. 9
UStB 2020 S. 285 Nr. 9
UVR 2020 S. 295 Nr. 10
ZAAAH-53754