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Umfang und Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2248Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder das Gesetz festgelegt sind. Das Weisungsrecht ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und daher nach billigem Ermessen (vgl. § 315 Abs. 3 BGB) auszuüben. Der Arbeitgeber hat grds. einen weiten Spielraum bei der Ausübung seines Ermessens, da sich der Arbeitnehmer im Rahmen der Privatautonomie zur Leistung der vereinbarten Dienste nach Maßgabe des Arbeitgebers wirksam verpflichtet hat.
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Ausgestaltung des Weisungsrechts
[i]Mehr oder weniger großer GestaltungsspielraumDas Weisungsrecht findet seine Schranken im Arbeitsvertrag sowie anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen. Je konkreter die vertragliche Vereinbarung die Arbeitsleistung bestimmt, desto geringer ist der Spielraum für das Weisungsrecht. In diesem Zusammenhang ist ein besonderes Augenmerk auf die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) zu legen. Arbeitsvertragliche Weisungsklauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB), sind unwirksam
[i]Beachtung des gesetzlichen LeitbildsPrüfungsgegenstand is...