Wohnungseigentum: Schadensersatzforderung wegen nicht erfolgter Sanierung nach rechtskräftig abgewiesener Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage
Gesetze: § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 46 Abs 1 WoEigG, § 322 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: LG München I Az: 36 S 5953/18 WEGvorgehend AG Augsburg Az: 30 C 5103/15 WEG
Gründe
1Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 ff. mwN; Beschluss vom - V ZR 63/19, ZWE 2020, 78 Rn. 1). Auch kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Kläger gestellten Anträge als „Minus“ die Ursachenermittlung umfassten.
2Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den am gefassten Beschluss ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Privatgutachtens nicht zu beanstanden; dass es mit der Klageschrift nur unvollständig (nämlich ohne die Seite 6) überreicht worden ist, war für das Berufungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Im Hinblick auf den Negativbeschluss vom scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage und der auf Zustimmung zu der Sanierung gerichtete Klageantrag aufgrund einer Sachprüfung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom rechtskräftig abgewiesen worden sind. Infolgedessen kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Ablehnung der beantragten Maßnahme zu diesem Zeitpunkt habe ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen; wegen der Rechtskraft des Urteils in jenem Verfahren steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung hatte (vgl. zum umgekehrten Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage Senat, Urteil vom - V ZR 148/17, WuM 2018, 313 Rn. 13; Urteil vom - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 32; allgemein zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Senat, Urteil vom - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f.; , NJW 1993, 3204 f.; BeckOK ZPO/Gruber [], § 322 Rn. 43).
3Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR171.19.0
Fundstelle(n):
UAAAH-53640