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Steuerrecht | Keine Abzugsbeschränkung für ein Arbeitszimmer für eine häusliche Notfallpraxis
Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt nicht für eine im privaten Haus eingerichtete Notfallpraxis, selbst wenn diese nur über den privaten Flur erreichbar ist. Denn angesichts der medizinischen Ausstattung des Notfallraums und seiner tatsächlichen Nutzung kann eine private Mitbenutzung ausgeschlossen werden.
Die [i]Notfallpraxis befand sich im Keller des privaten Hauses Klägerin war Ärztin in einer Ärzte-GbR. In ihrem privaten Haus hatte sie im Keller eine sog. Notfallpraxis eingerichtet. In dem Raum befand sich eine Liege, ein Medizinschrank und ein kleiner Tisch zum Ausstellen von Rezepten. Der Raum war über den privaten Flur des Hauses erreichbar. Die Kosten für diesen Raum machte sie als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der GbR geltend.
Der [i]Notfallpraxis entspricht nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers BFH erkannte die Kosten an. Eine Notfallpraxis entspr...