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Lohn und Gehalt | Umzugskostenpauschale als Werbungskosten
Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen umzieht, kann eine Umzugskostenpauschale nach § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für sonstige Umzugsauslagen geltend machen, z. B. für Trinkgelder für die Möbelpacker, Meldegebühren oder Kosten für einen Telefonanschluss.
Die Pauschale stellt eine Schätzung für Aufwand dar, der mangels Belegen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden kann. Der Arbeitnehmer kann nach R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR auch höhere Aufwendungen nachweisen. Allerdings kann der Arbeitnehmmer neben der Pauschale nicht noch einzelne Umzugsauslagen mit Belegen einzeln nachweisen.
Das [i]Umzug mit dem eigenen Pkw FG hat außerdem entschieden, dass der Arbeitnehmer für die Beförderung des Hausrats mit dem eigenen Pkw eine Kilometerpauschale von 0,30 € geltend machen kann und nicht auf den Höchstbetrag von 130 € ...