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Steuerrecht | Errichtung einer Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugsteuer von 15 % nach § 48 Abs. 1 EStG. Es kommt nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer in Deutschland steuerpflichtig ist.
Photovoltaikanlagen [i]Photovoltaikanlage ist ein Bauwerk auf dem Boden sind eigenständige Bauwerke i. S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie auf Pfählen, die in die Erde eingelassen sind, errichtet werden. Ob die Trafo-Stationen nur auf dem Boden ruhen oder mit diesem fest verbunden sind, ist unbeachtlich, da es sich um eine einheitliche Anlage, d. h. um ein einheitliches Bauwerk handelt. § 48 EStG ist weit auszulegen und erfasst somit auch Betriebsvorrichtungen, technische Anlagen oder Scheinbestandteile.
Die [i]Errichtung der Photovoltaikanlage ist eine Bauleistung Errichtung der Anlage stellt auch eine Bauleistung i. S. von § 48 EStG dar. Hierzu gehören nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder B...