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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 7 AS 1298/18

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 und wendet sich gegen eine Verpflichtung zur Erstattung von für diesen Zeitraum vorläufig bewilligten Leistungen. Der 1967 geborene Kläger bezieht seit 2006 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger war seit 2011 Vertretungsberechtigter der Fa. I N Award UG. Gegenstand des Unternehmens waren die Planung, Organisation und Koordination des "I N Award". Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden einmal jährlich Auszeichnungen für Erzeugnisse und Dienstleistungen der Gesundheitsbranche verliehen. Die Bewerber entrichteten eine Teilnahmegebühr, aus der die Veranstaltung finanziert wurde und hatten die Möglichkeit, ihre Produkte im Rahmen einer sogenannten "Award Night" zu präsentieren. Mit Beschluss vom 21.08.2013 eröffnete das Amtsgericht C wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über die I N Award UG. Bereits am 23.05.2013 hatte der Kläger die I N Award Ltd. im "Registrar of Companies for England and Wales" eintragen lassen. 2014 wurde die Gesellschaft auch in C im Handelsregister eingetragen. Der Kläger war "Director" der Gesellschaft im Sinne der "Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung vom 23.05.2013." Der Jahresabschluss der Gesellschaft für 2013 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag iHv 5857,91 EUR aus. Der Kläger gab die Gründung beim Beklagten an und dieser unterstützte die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit einem Darlehen gemäß § 16 c SGB II. U.a. im Wintersemester 2014 und im Sommersemester 2015 war der Kläger jeweils mit dem Abschlussziel "Bachelor of Arts" in den Fächern English Studies sowie Germanistik/Literaturwissenschaften als Student an der Universität C eingeschrieben. Der Kläger beantragte am 25.11.2014 mit einem Formular "Hauptantrag" beim Beklagten Leistungen. Die vorformulierte Angabe "Ich bin Studentin bzw. Student" beantwortete er mit "Ja". Am 09.12.2014 reichte er eine "Anlage EKS" für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 ein. Er gab Betriebseinnahmen iHv insgesamt 50754 EUR und Betriebsausgaben iHv insgesamt 47220 EUR an. Für Bewirtungskosten setzte der Kläger einen Betrag von insgesamt 1700 EUR an. Der Gewinn belief sich gemäß der Anlage EKS auf 3534 EUR.

Fundstelle(n):
OAAAH-53480

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.06.2020 - L 7 AS 1298/18

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