Eine die Annahme von Beschäftigung ausschließende Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers muss sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft beziehen, insbesondere auch die Geschäfte des gewöhnlichen Betriebes. Denn die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende umfassende und grundsätzliche Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern erstreckt sich nicht nur auf die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordernden Geschäfte, sondern auf alle Tätigkeiten. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über seine eigene Abberufung verhindern kann.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 1691 Nr. 31 AAAAH-53463
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2020 - L 10 BA 1483/19
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