VwGO § 61
Teil II: Verfahren
7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 61 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
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CAAAA-76451