VwGO § 38
Teil I: Gerichtsverfassung
5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung
§ 38 Dienstaufsicht
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451