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VwGO § 32

Teil I: Gerichtsverfassung

3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 32 Entschädigung [1]

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.

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