VwGO § 27
Teil I: Gerichtsverfassung
3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
§ 27 Zahl der ehrenamtlichen Richter
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
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CAAAA-76451