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VwGO § 20

Teil I: Gerichtsverfassung

3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 20 Voraussetzungen der Bestellung [1]

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Fundstelle(n):
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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3599) mit Wirkung v. .

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