VwGO § 176

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 176 [1]

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

  1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

  2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 176 i. d. F. des Geetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .