VwGO § 141
Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
13. Abschnitt: Revision
§ 141 Verfahrensvorschriften
1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.
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CAAAA-76451