Teil II: Verfahren
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 120 Nachträgliche Urteilsergänzung [1]
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) 1Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. 2Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
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CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .