VwGO § 1
Teil I: Gerichtsverfassung
1. Abschnitt: Gerichte
§ 1 Unabhängigkeit [1]
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451
1Anm. d. Red: Die Paragrafenüberschriften sind nicht amtlich und wurden von der Redaktion eingefügt.