GmbHG § 68

Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren [1]

(1) 1Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .