GmbHG § 20

Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 20 Verzugszinsen

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

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