Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge [1]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Widerrufsinformation | ||
Abschnitt 1 | ||
Widerrufsrecht | ||
Der
Darlehensnehmer
[2] kann seine Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
widerrufen. | ||
Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber
erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten
Pflichtangaben erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben
erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung
seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der
Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift
seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer
eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den
Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer
nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die
Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den
nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist
hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der
Widerruf ist zu richten an: | ||
[1] | ||
[2] | ||
[2a] | ||
[2b] | ||
[2c] | ||
Abschnitt 2 | ||
Für
den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche
Pflichtangaben | ||
Die Pflichtangaben
nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen: | ||
1. | den Namen und die
Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers; | |
2. | die Art des
Darlehens; | |
3. | den
Nettodarlehensbetrag; | |
4. | den effektiven
Jahreszins; | |
5. | den
Gesamtbetrag; Zu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen. | |
6. | den
Sollzinssatz; Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. | |
7. | die
Vertragslaufzeit; | |
8. | den Betrag, die Zahl
und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen; Sind im Fall mehrerer vereinbarter Sollzinssätze Teilzahlungen vorgesehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden. | |
9. | die
Auszahlungsbedingungen; | |
10. | den Verzugszinssatz
und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende
Verzugskosten; | |
11. | einen Warnhinweis zu
den Folgen ausbleibender Zahlungen; | |
12. | das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Umstände für die
Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des
Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen
zu vergüten; der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben; | |
13. | das Recht des
Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen; | |
14. | die für den
Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde; | |
15. | das einzuhaltende
Verfahren bei der Kündigung des Vertrags; | |
16. | den Hinweis, dass der
Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren hat, und die Voraussetzungen für diesen Zugang; | |
[3] | ||
17. | ist ein Zeitpunkt für
die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, einen Hinweis auf den Anspruch des
Darlehensnehmers, während der Gesamtlaufzeit des Darlehens jederzeit kostenlos
einen Tilgungsplan zu erhalten; Verlangt der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden. Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, so ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten. Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. | |
18. | einen Hinweis, dass
der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat; | |
19. | die vom Darlehensgeber
verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen
Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt; | |
20. | die Berechnungsmethode
des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber
beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das
Darlehen vorzeitig zurückzahlt; | |
21. | den Namen und die
Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers; | |
22. | im Zusammenhang mit
dem Verbraucherdarlehensvertrag erhobene Kontoführungsgebühren sowie die
Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, wenn der
Darlehensgeber den Abschluss eines Kontoführungsvertrags verlangt, sowie alle
sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der
Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch
Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die
Kosten angepasst werden können; | |
23. | soweit die vom
Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung
dienen, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der
Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden
Kosten im Darlehensvertrag; | |
24. | soweit sich der
Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags auch zur
Vermögensbildung verpflichtet, einen Hinweis, dass weder die während der
Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der
Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens
gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart; | |
25. | sämtliche weitere
Vertragsbedingungen. | |
[4] | ||
[4a] | ||
[4b] | ||
Abschnitt 3 | ||
Widerrufsfolgen | ||
Soweit das Darlehen
bereits ausbezahlt wurde, hat der Darlehensnehmer es
spätestens innerhalb von 30 Tagen
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung
und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu
entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der
Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der
Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein
Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich
entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
[6] | ||
[7] | ||
[7a] | ||
[7b] | ||
[7c] | ||
[7d] | ||
[7e] | ||
[7f] | ||
[7g] |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gestaltungshinweise: | |
[1] | Hier sind einzufügen:
Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich
können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der
Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den
Darlehensgeber erhält, auch eine Internetadresse. |
[2] | Bei Anwendung der
Gestaltungshinweise [2a], [2b] oder [2c] ist hier folgende Unterüberschrift
einzufügen: |
„Besonderheiten bei weiteren
Verträgen“. | |
[2a] | Bei einem verbundenen
Vertrag nach
§ 358 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ist hier einzufügen:
|
[2b] | Bei einem Geschäft,
dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem
Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß
§ 358 BGB
erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient
(angegebenes Geschäft gemäß
§ 360
Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier Folgendes
einzufügen:
|
[2c] | Bei einem mit einem
Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß
§ 358 BGB
erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
|
[3] | Die in den Nummern 17
bis 25 aufgelisteten Pflichtangaben sind nur dann in die Widerrufsinformation
aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Eine
Pflichtangabe ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise
einschlägig ist, beispielsweise in Nummer 22 nur sonstige Kosten, nicht aber
Kontoführungsgebühren vereinbart sind. Werden Pflichtangaben gemäß der
vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung
entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 17 nicht übernommen, wird
Nummer 18 zu Nummer 17 etc.). Die letzte in die Widerrufsinformation
aufgenommene Pflichtangabe ist mit dem Satzzeichen „.“
abzuschließen. |
[4] | Bei Anwendung der
Gestaltungshinweise [4a] oder [4b] ist hier folgende Unterüberschrift
einzufügen: |
„Besonderheiten bei weiteren
Verträgen“. | |
[4a] | Bei Verträgen über
einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
|
[4b] | Bei
Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei
Darlehensverträgen, die ausschließlich der Finanzierung eines anderen (später
widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leistung des Unternehmers aus
dem widerrufenen Vertrag genau angegeben ist, ist unter der nächsten
fortlaufenden Nummer, die – unter Berücksichtigung der
Gestaltungshinweise [3] und [4a] – auf die in der vorliegenden
Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer folgt, folgende Pflichtangabe
einzufügen: „Ergänzende Pflichtangaben bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehensverträgen, die ausschließlich der Finanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag genau angegeben ist: Diese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der zuletzt aufgeführten Pflichtangabe mit Ausnahme der Einfügung einer Pflichtangabe nach Gestaltungshinweis [4a]] Folgendes enthalten:
|
[5] | Hier ist der genaue
Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen
anzugeben. |
[6] | Erbringt der
Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß
§ 357b
Absatz 3 Satz 5 BGB und will er sich für den Fall des
Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, so ist hier
Folgendes einzufügen:
|
[7] | Bei Anwendung der
Gestaltungshinweise [7a], [7b], [7c], [7d], [7e], [7f] oder [7g] ist hier als
Unterüberschrift einzufügen: „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“. Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis [7d] verwendet wird und weitere Verträge nicht vorliegen. Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, so kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. |
[7a] | Bei einem verbundenen
Vertrag nach
§ 358 BGB,
der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
|
[7b] | Bei einem verbundenen
Vertrag nach
§ 358 BGB,
der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem
zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis [2c] Gebrauch gemacht
wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
|
[7c] | Bei einem verbundenen
Vertrag nach
§ 358 BGB
über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag,
gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [2c]
Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz
einzufügen:
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden: „Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen [14]: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, so hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“ |
[7d] | Bei einem Vertrag über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
|
[7e] | Bei einem angegebenen
Geschäft nach
§ 360
Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes
einzufügen:
|
[7f] | Bei einem verbundenen
Vertrag nach
§ 358 BGB,
der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. |
[7g] | Bei einem verbundenen
Vertrag nach
§ 358 BGB,
der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen: „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“. „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“ Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Anlage 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3483) wird in Anlage 7 mit Wirkung v. .
2Amtl Anm.: Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
3Amtl Anm.: Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
4Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
5Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
6Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
7Amtl Anm.: Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
8Amtl Anm.: Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
9Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
10Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
11Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
12Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
13Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
14Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
15Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
16Amtl Anm.: Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.