EGBGB Anlage 3a (zu Artikel 246b § 2
Absatz 3 Satz 1)
Anlage 3a (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen [1]
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Widerrufsbelehrung | |||
Abschnitt 1 | |||
Widerrufsrecht | |||
Sie können Ihre
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die
Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten
Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief,
Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften
Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: [1] | |||
Abschnitt 2 | |||
Für
den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
| |||
[2] | |||
Die Informationen im
Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben: | |||
Allgemeine Informationen: [3] | |||
1. | das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich
Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs für
die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz
verpflichtet ist (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 357b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
2. | die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von
Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt; | ||
3. | Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung; | ||
4. |
gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche
Steuern oder Kosten, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder
von ihm in Rechnung gestellt werden; | ||
5. | den
Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit
speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat,
und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für
künftige Erträge sind; | ||
6. | eine
Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises; | ||
7. | alle
spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des
Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch
den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden; | ||
8. | das
Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder
unter die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom
über Einlagensicherungssysteme (ABl L 173
vom
, S. 149; L 212 vom
, S. 47; L 309 vom
, S. 37) geschaffenen
Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl L 84 vom
, S. 22) geschaffenen
Anlegerentschädigungssysteme fallen; | ||
Informationen zur Erbringung von
Zahlungsdiensten: | |||
9. | zum
Zahlungsdienstleister | ||
a) | den Namen und die
ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften
einschließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem
Zahlungsdienstleister von Belang sind; | ||
b) | den Namen
und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung
in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
| ||
c) | die für den
Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes
andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als
zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige
in diesem Register verwendete Kennung; | ||
10. | zur Nutzung des
Zahlungsdienstes | ||
a) | eine Beschreibung der
wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes; | ||
b) | Informationen oder
Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines
Zahlungsauftrags erforderlich sind; | ||
c) | |||
d) | den Zeitpunkt, ab dem
ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675n Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
e) | einen vom
Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags,
bei dessen Ablauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des
Verbrauchers als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde
liegende Vorschrift:
§ 675n
Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
| ||
f) | die maximale
Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste; | ||
g) | einen
Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines
Zahlungsinstruments (wie beispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren
(zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675k Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
h) | einen
Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche
Zahlungsmarken auf seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen,
sofern sein Zahlungsdienstleister diesen Dienst anbietet, sowie einen Hinweis
auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags
vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren
Zahlungsmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise,
Kosten und Sicherheit, informiert zu werden (zugrunde liegende Vorschrift:
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom
über Interbankenentgelte für
kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl L 123 vom
, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2018/72 (ABl L 13 vom
, S. 1) geändert worden ist); | ||
11. | zu Entgelten, Zinsen
und Wechselkursen | ||
a) | alle Entgelte, die der
Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich
derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten
Informationen zu unterrichten ist; | ||
b) | eine
Aufschlüsselung dieser Entgelte; | ||
c) | die
zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von
Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die Methode für die Berechnung der
tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die
Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder
-wechselkurses; | ||
d) | das
unmittelbare Wirksamwerden von Änderungen des Referenzzinssatzes oder
-wechselkurses, die auf den vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen
beruhen, ohne vorherige Benachrichtigung des Verbrauchers (zugrunde liegende
Vorschrift:
§ 675g Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
12. | zur Kommunikation | ||
a) | die
Kommunikationsmittel, deren Nutzung für die Informationsübermittlung und
Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen
an die Ausstattung und die Software des Verbrauchers; | ||
b) | Angaben dazu, wie und
wie oft die vom Zahlungsdienstleister vor und während des
Vertragsverhältnisses, vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei
einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilenden Informationen mitzuteilen oder
zugänglich zu machen sind; | ||
c) | die Sprache oder die
Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in
denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen
soll; | ||
d) | einen Hinweis auf das
Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung
der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten
vorvertraglichen Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in
Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu verlangen; | ||
13. | zu den Schutz- und
Abhilfemaßnahmen | ||
a) | eine
Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und
wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem
benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche
Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines
Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis
erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 6751
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
| ||
b) | eine Beschreibung des
sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den
Zahlungsdienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei
Sicherheitsrisiken; | ||
c) | die
Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält,
ein Zahlungsinstrument des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
sperren (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675k Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
d) |
Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl,
Abhandenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des
Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende
Vorschrift:
§ 675v des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
e) | Informationen über die
Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
(zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675u des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
f) | Angaben dazu, wie und
innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht
autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge
anzeigen muss (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 676b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
g) | Informationen über die
Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder
verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informationen
über dessen Verpflichtung, auf Verlangen Nachforschungen über den nicht oder
fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzustellen (zugrunde liegende
Vorschrift:
§ 675y des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
h) | die Bedingungen für
den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den
Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei
SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675x des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
14. | zu Änderungen der
Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags | ||
a) | die
Vereinbarung, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Änderung der
Vertragsbedingungen als erteilt gilt, wenn der Verbraucher dem
Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat, zu
dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten sollen (zugrunde
liegende Vorschrift:
§ 675g des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); | ||
b) | die Laufzeit des
Zahlungsdiensterahmenvertrags; | ||
c) | einen Hinweis auf das
Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen; | ||
d) |
gegebenenfalls einen Hinweis auf folgende kündigungsrelevante
Vereinbarungen: | ||
aa) | die
Vereinbarung einer Kündigungsfrist für das Recht des Verbrauchers, den Vertrag
zu kündigen, die einen Monat nicht überschreiten darf (zugrunde liegende
Vorschrift:
§ 675h Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), | ||
bb) | die
Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Zahlungsdienstleisters unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Monaten, die voraussetzt, dass der Vertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen ist (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675h Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), | ||
cc) | das Recht
zur fristlosen Kündigung des Verbrauchers vor dem Wirksamwerden einer vom
Zahlungsdienstleister vorgeschlagenen Änderung des Vertrags, wenn die
Zustimmung des Verbrauchers zur Änderung nach einer Vereinbarung im Vertrag
ohne ausdrückliche Ablehnung als erteilt gälte, sofern der
Zahlungsdienstleister den Verbraucher auf die Folgen seines Schweigens sowie
auf das Kündigungsrecht hingewiesen hat (zugrunde liegende Vorschrift:
§ 675g Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
15. | die
Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht; | ||
16. | einen Hinweis auf die
dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Verstöße
des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende
Vorschriften: §§ 60 bis
62 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern
offenstehende außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (zugrunde liegende
Vorschrift:
§ 14 des
Unterlassungsklagengesetzes). | ||
Abschnitt 3 | |||
Widerrufsfolgen | |||
Im Fall eines
wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. [4] Sie sind zur
Zahlung von Wertersatz für die bis zum
Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer
Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich
zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der
Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von
Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen
müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt
vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung
von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns
mit deren Empfang. | |||
[5] | |||
[6] | |||
[7] | |||
[8] | |||
[9] | |||
(Ort), (Datum),
(Unterschrift des Verbrauchers) [10] | |||
[11] |
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Gestaltungshinweise: | |
[1] | Einsetzen: Namen/Firma
und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können
angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher
eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Zahlungsdienstleister erhält,
auch eine Internetadresse. |
[2] | Die unter den
Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe e,
Nummer 10 Buchstabe g, Nummer 10 Buchstabe h, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 11
Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe d, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13
Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe d, Nummer 14
Buchstabe a, Nummer 14 Buchstabe d und Nummer 15 aufgelisteten und kursiv
gedruckten Informationen sind nur dann in die
Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden
Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu
entfernen. Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei Nummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Dies gilt auch für die Informationen unter Nummer 14 Buchstabe d, die stets insgesamt aufzunehmen sind, selbst wenn nur eine oder mehrere der dort unter Doppelbuchstabe aa, bb oder cc aufgeführten Informationen einschlägig ist beziehungsweise sind. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 10 Buchstabe g nicht übernommen, so wird Nummer 10 Buchstabe h zu Nummer 10 Buchstabe g etc.). Wird bei Nummer 11 weder Buchstabe b noch Buchstabe c oder Buchstabe d aufgenommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buchstabe „a)“. |
[3] | Bei Abschluss von
Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind
die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Die
Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis [2] –
entsprechend anzupassen, das heißt Nummer 9 wird zu Nummer 2 etc. |
[4] | Bei der Vereinbarung
eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des
§ 505 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ist hier Folgendes
einzufügen: „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, so können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“ |
[5] | Bei einem Vertrag über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des
§ 506
Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt Folgendes:
|
[6] | Bei Anwendung der
Gestaltungshinweise [7] oder [8] ist hier folgende Unterüberschrift
einzufügen: |
„Besondere Hinweise“. | |
[7] | Wenn ein verbundenes
Geschäft (§ 358 BGB)
vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis
einzufügen: „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“ Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ |
[8] | Wenn ein
zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende
Hinweis einzufügen: „Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“ |
[9] | Wird für einen Vertrag
belehrt, der zugleich einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für
den in Anlage 3 und/oder in Anlage 3b des
EGBGB ein Muster für eine
Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils
zutreffenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu
kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen identisch sind, sind
Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich. |
[10] | Ort, Datum und
Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben
entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch
die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu
ersetzen. |
[11] | Das Muster für die
Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die
Erbringung von Zahlungsdiensten in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrags mit
einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Anlage 3a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3483) mit Wirkung v. .