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EGBGB Artikel 248

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]

Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen [2]

Abschnitt 4: Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten

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BAAAA-76447

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