EGBGB Artikel 7a

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte

Artikel 7a Geschlechtszugehörigkeit [1]

(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) 1Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. 2Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 206) mit Wirkung v. .