Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel 7a Geschlechtszugehörigkeit [1]
(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) 1Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. 2Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.
(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 206) mit Wirkung v. .