Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit [1]
(1) 1Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.
(2) 1Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. 3Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .