EGBGB Artikel 48

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Drittes Kapitel: Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens [1]

Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens [2] [3]

1Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 3Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 4Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 101) mit Wirkung v. 29. 1. 2013.

2Anm. d. Red.: Art. 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 101) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) wird Art. 48 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 48 Namenswahl“.
b) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.“