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EGBGB Artikel 48

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Drittes Kapitel: Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens [1]

Artikel 48 Namenswahl [2]

1 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. 2Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. 3 Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 4 Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 5 Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 1. 2013 (BGBl I S. 101) mit Wirkung v. 29. 1. 2013.

2Anm. d. Red.: Art. 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 185) mit Wirkung v. .