EGBGB Artikel 247 § 16

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]

Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen [2]

§ 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

  1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,

  2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,

  3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,

  4. den neuen Saldo,

  5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,

  6. den angewendeten Sollzinssatz,

  7. die erhobenen Kosten und

  8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.

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