Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen verzögerter Bearbeitung des Steuerfalls
gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung des Finanzamts
Leitsatz
1. Die Entscheidung über den Erlass von Nachzahlungszinsen ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts und unterliegt deshalb
gemäß § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle im Hinblick darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden
ist.
2. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls durch das Finanzamt stellt regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.
3. Die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a AO ist sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen bewusst verschuldensunabhängig
ausgestaltet worden, um Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung zu vermeiden. Deshalb ist es unerheblich,
ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung
oder auf einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 33 DStRE 2020 S. 1068 Nr. 17 WAAAH-53366
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.01.2020 - 2 K 245/17
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