Abschnitt XVIa [1]: Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28n [2]: Übergangsbestimmungen
(1) Für Gegenstände, die
vor dem 1. Januar 1993 in das Gebiet eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 eingeführt wurden und
bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat für eine der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) genannten Regelungen angemeldet oder unter eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A genannten Regelungen gestellt worden sind und
diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben,
bleibt die Anwendung der für diese Gegenstände relevanten Sondervorschriften für die Dauer weiterhin in Kraft, für die die Gegenstände noch unter die Regelung gestellt sind und die nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bestimmen ist.
(2) Die nachstehenden Vorgänge werden einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gleichgestellt:
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Regelung, unter die die betreffenden Gegenstände vor dem 1. Januar 1993 gemäß den Bedingungen von Absatz 1 gestellt worden sind;
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A genannten Regelung, unter die die betreffenden Gegenstände vor dem 1. Januar 1993 gemäß den Bedingungen von Absatz 1 gestellt worden sind;
die Beendigung eines internen gemeinschaftlichen Transitvorgangs, der vor dem 1. Januar 1993 in der Gemeinschaft für die Zwecke einer vor dem 1. Januar 1993 in der Gemeinschaft gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;
die Beendigung eines externen Transitvorgangs, der vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde;
jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines externen Transitvorgangs, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen unterliegt, oder eines externen Transitvorgangs nach Buchstabe d);
jede durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Waren im Inland, die ihm innerhalb eines anderen Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 1993 geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
die Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 15 Nummern 1 und 2 befreit oder befreiungsfähig;
die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Januar 1993 ins Inland verbracht.
Im Sinne des Buchstabens c) gilt als „interner gemeinschaftlicher Transitvorgang” der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder unter Verwendung des Dokuments T2 L, des innergemeinschaftlichen Warenverkehrscarnets oder im Rahmen des Versands von Gegenständen auf dem Postweg.
(3) Für die in Absatz 2 Buchstaben a) und e) genannten Fälle gilt die Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände aus der Regelung ausscheiden, unter die sie vor dem gestellt worden sind.
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 stellt die Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels keinen Steuertatbestand dar,
wenn der eingeführte Gegenstand nach außerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 versendet oder befördert wird
oder
wenn im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrzeugen, in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden
oder
wenn der im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 geltenden Steuerbedingungen vor dem 1. Januar 1993 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei seiner Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.
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NAAAA-76443