Abschnitt X: Steuerbefreiungen
Artikel 16 [1]: Besondere Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
(1) Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der nachfolgend in den Teilen A bis E bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre:
die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen;
die Lieferungen von Gegenständen,
die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
die einer Zolllagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen,
um für den Bau, die Wiederinstandsetzung, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden,
um zur Versorgung der Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden,
die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen.
Für die Anwendung dieses Artikels gelten als andere als Zolllager
bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierten Orte,
bei anderen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung vorsehen, wenn diese Gegenstände zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten können jedoch eine derartige Regelung für Gegenstände vorsehen, die
für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer Lieferungen nach Maßgabe von Artikel 28k bestimmt sind;
für Tax-free-Verkaufsstellen im Sinne von Artikel 28k zum Zwecke ihrer Lieferungen an nach Artikel 15 befreite Reisende bestimmt sind, die sich per Flugzeug oder Schiff in einen Drittstaat begeben;
für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer Lieferungen an Reisende bestimmt sind, die während eines Flugs oder einer Seereise, deren Zielort außerhalb der Gemeinschaft gelegen ist, an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs durchgeführt werden;
für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer nach Artikel 15 Nummer 10 steuerbefreiten Lieferungen bestimmt sind.
Die Orte im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft als solche definiert sind;
die Dienstleistungen, die mit den unter Teil B genannten Lieferungen von Gegenständen zusammenhängen;
die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,
die an den in Teil B Buchstaben a) bis d) aufgeführten Orten unter Wahrung eines der dort bezeichneten Sachverhalte durchgeführt werden;
die an den in Teil B Buchstabe e) aufgeführten Orten durchgeführt werden, wobei der dort bezeichnete Sachverhalt im Inland gewahrt bleibt.
Mitgliedstaaten, die von der unter Buchstabe a) vorgesehenen Möglichkeit für in Zolllagern bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie andere Lagerregelungen als Zolllagerregelungen definiert haben, die die Anwendung der Bestimmung des Buchstabens b) auf die gleichen Umsätze ermöglichen, die mit in Anhang J aufgeführten Gütern in diesen einer anderen als der Zolllagerregelung unterliegenden Lagern bewirkt wurden;
die Lieferungen
von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter Wahrung der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben oder des externen Versandverfahrens,
von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) unter Wahrung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Artikel 33a
sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 wird die nach Unterabsatz 1 geschuldete Steuer von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Gegenstände die in diesem Absatz aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte verlassen.
Ist das Verlassen der in diesem Absatz genannten Regelungen oder Sachverhalte mit einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 verbunden, so trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung innerhalb des Landes zu vermeiden.
(1a) Mitgliedstaaten, die von der Erleichterung nach Absatz 1 Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die unter eine der Regelungen oder unter einen der Sachverhalte nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B fallen, denselben Vorschriften unterliegt, die auf Lieferungen von Gegenständen Anwendung finden, die unter gleichen Bedingungen im Inland bewirkt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese unverarbeitet oder verarbeitet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft auszuführen beabsichtigt, sowie die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Ausfuhrtätigkeit im Rahmen des Umfangs von der Steuer befreien, den die Ausfuhren dieses Steuerpflichtigen in den vorangegangenen zwölf Monaten gehabt haben.
Mitgliedstaaten, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, befreien vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 auch den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Lieferung mit oder ohne vorhergehende Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen, bis zu einem Betrag, der dem Wert seiner Lieferungen von Gegenständen, die er unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen vorgenommen hat, in den vorangegangenen zwölf Monaten entspricht.
Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die sie nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 und nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 befreien, einen gemeinsamen Höchstbetrag festsetzen.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für Richtlinien über die gemeinsamen Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Umsätze.
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NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Art. 16 Abs. 1 Teil A bis D, Abs. 1a i. d. F. des Art. 28c Teil E Abs. 1 i. d. F. der RL 95/7/EG v. 10. 4. 1995 (ABl EG Nr. L 102 S. 18); Abs. 1 Teil E i. d. F. der RL 2000/65/EG v. 17. 10. 2000 (ABl EG Nr. L 269 S. 44); Abs. 2 i. d. F. des Art. 28c Teil E Abs. 2 i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47).