FVG § 10a

Abschnitt III: Mittelbehörden

§ 10a Landeskassen [1]

1Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.

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LAAAB-82468

1 Anm. d. Red.: § 10a i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. 29. 12. 2020.