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Recht auf Teilnahme einer Gemeinde an einer Außenprüfung
Finanzamt ist formell für den Erlass eines Verwaltungsakts zuständig, der das Beteiligungsrecht der Gemeinde regelt
[i]v. Wedelstädt, Betriebsprüfung, infoCenter, NWB PAAAB-04785 Im Besprechungsfall war streitig, ob die Gemeinden dazu ermächtigt sind, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen, soweit es um gewerbesteuerliche Auswirkungen geht. Der BFH hat dies verneint. Lediglich das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein (, NWB YAAAH-51780).
I. Auskunfts- und Teilnahmerechte nach § 21 FVG
[i]ErläuterungenGemäß § 21 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 FVG sind die Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuern), die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Dieses Recht besteht ausschließlich im Hinblick auf die Gewerbesteuer. Der Umstand, dass es bei einer Offenbarung von Informationen durch den dem Steuergeheimnis unterliegenden Gemeindebediensteten zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses kommen kann, schließt die den Gemeinden zustehenden Informations- und Teilnahmerechte nicht von vornherein aus. Eine solche ...