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Track 04 | Gemeinnützigkeit: Wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften mit einem Tierheim
Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung des Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung sowie aus dem Verkauf von Tieren. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat jetzt klargestellt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als Zweckbetrieb zu beurteilen sind. Das gilt nicht für die Aufnahme von Tieren gegen Entgelt bei vorübergehender Abwesenheit des Halters.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften, die Tierheime unterhalten – so ist ein Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt überschrieben. Betroffen sind insbesondere Vereine, die wegen der Förderung des Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt sind und die ein Tierheim unterhalten. Diese Vereine erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren.
Die Aufnahme und die Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält, ist wenig überraschend als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zu beurteilen. Gleiches gilt bei der Aufnahme von sog. Abgabetieren ...